Vogelabwehr ist steuerlich absetzbar: Steuervorteile nach §35a EstG

viele Tauben sitzen auf einem Dach

Privatkunden haben seit 2009 die Möglichkeit, Arbeitskosten für Handwerkerleistungen im Rahmen des § 35 a EstG (Haushaltnahe Dienstleistungen) steuerlich abzusetzen. Dazu zählt auch die Vogelabwehr.

Bis zu 20% der Kosten aller Arten von Schädlingsbekämpfung oder Taubenabwehr, höchstens 1.200 Euro jährlich, können steuerlich abgesetzt werden. Jedoch nur Arbeitslohn und Fahrtkosten, keine Materialkosten. Das bedeutet eine Erstattung von 1.200 Euro von einer Rechnung oder mehreren Rechnungen zur Vogelabwehr in Höhe von 6.000 Euro (§35a, Abs. 3 EstG) jährlich.

Wir stellen Ihnen auf Wunsch gerne eine Rechnung aus, die oben genannte Voraussetzungen erfüllt, d.h. Lohn- und Fahrtkosten und Mehrwertsteuer werden separat ausgewiesen. Die Zahlung der Rechnung muss durch eine Banküberweisung erfolgen. Der Bankbeleg gilt als Zahlungsnachweis gegenüber dem Finanzamt. Barzahlungen werden durch die Finanzbehörden nicht akzeptiert.

Die Regelung gilt nicht nur für den Hauptwohnsitz. Auch wenn die Arbeiten in Ferienhäusern oder in der Wohnung des unterhaltsberechtigten Nachwuchses ausgeführt werden, können sie geltend gemacht werden.

 

Wir haben Anfang Juni auf Fehmarn bei einer Montage

diesen von Möwen bewachten Badestrand entdeckt!

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Ein Überblick:

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