Allgemeine Lieferbedingungen der ORNITEC GmbH, Bosau
§1 Geltung
(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers
erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser allgemeinen
Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der
Verkäufer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch
„Auftraggeber" genannt) über die von ihm angebotenen
Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle
zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den
Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert
vereinbart werden.
(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden
keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer ihrer Geltung im
Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Verkäufer
auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des
Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche
verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener
Geschäftsbedingungen.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und
unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich
gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist
enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann der Verkäufer
innerhalb von I4 Tagen nach Zugang annehmen.
(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen
Verkäufer und Auftraggeber ist der geschlossene Kaufvertrag,
einschließlich dieser allgemeinen Lieferbedingungen. Dieser gibt
alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum
Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des
Verkäufers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich
unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien
werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht
jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich
fortgelten.
§ 3 Aufrechnung/Sicherheitsleistung
(1) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers
oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher
Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(2) Der Verkäufer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen
oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder
Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm
nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden,
welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu
mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der
offenen Forderungen des Verkäufers durch den Auftraggeber aus
dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen
Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet
wird.
§ 4 Lieferung und Lieferzeit
(1) Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für
Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei
denn, dass ausdrücklich eine feste Frist und ein fester Termin
zugesagt oder vereinbart ist.
(2) Der Verkäufer kann — unbeschadet seiner Rechte aus
Verzug des Auftraggebers — vom Auftraggeber eine
Verlängerung für Liefer- und Leistungsfristen oder eine
Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den
Zeitraum verlangen, indem der Auftraggeber seinen vertraglichen
Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt.
(3) Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung
oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt
oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht
vorhersehbare Ereignisse (z. B. Witterungseinflüsse,
Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder
Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks,
rechtmäßige Aussperrungen, Quarantäne, Epidemien, Mangel an
Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der
Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen,
behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige
oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht
worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Sofern
solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung
wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die
Behinderung nicht mehr von vorübergehender Dauer ist, ist der
Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen
vorübergehender Dauer verlängert sich die Liefer- oder
Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder
Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich
einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge
der Verzögerungen die Abnahme der Lieferung oder Leistung
nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche
Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.
(4) Der Verkäufer ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn
- die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des
vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
- die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist
und dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand
oder zusätzliche Kosten entstehen.
(5) Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in
Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus
welchem Grund, unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers auf
Schadensersatz nach Maßgabe des ä 7 dieser allgemeinen
Lieferbedingungen beschränkt.
§ 5 Abnahme
Die Kaufsache gilt als abgenommen, wenn
- die Installation abgeschlossen ist und der Verkäufer dies dem
Auftraggeber mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
- seit der Lieferung/Installation zwölf Werktage vergangen sind
oder der Auftraggeber mit der Nutzung der Kaufsache begonnen
hat (z. B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in
diesem Fall seit Lieferung/Installation sechs Werktage vergangen
sind und der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses
Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines dem
Verkäufer angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache
unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.
§ 6 Gewährleistung
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre ab Abnahme im
Falle der Installation der Anlage.
(2) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der
Verkäufer nach seiner innerhalb angemessener Frist zu
treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder
Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt.
Der Verkäufer haftet nicht für mittelbare Schäden, die dem
Auftraggeber infolge dieser mangelhaften Ausführung der
Arbeiten entstehen, wie zum Beispiel entgangener Gewinn,
entgangener Umsatz und Mehrkosten des Auftraggeber.
Der Erfolg der Vergrämung von Vögeln wird ausdrücklich nicht
geschuldet.
Im Falle des Fehlschlagens, dass heißt der Unmöglichkeit,
Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen
Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der
Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis
angemessen mindern.
(3) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Verkäufers, kann
der Auftraggeber unter den in § 7 bestimmten Voraussetzungen
bestimmten Schadensersatz verlangen.
(4) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne
Zustimmung des Verkäufers den Liefergegenstand ändert oder
durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch
unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der
Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten
der Mängelbeseitigung zu tragen.
(5) Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung
gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher
Gewährleistung für Sachmängel.
§ 7 Haftung auf Schadensersatz
(1) Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus
welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug,
mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung,
Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und
unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein
Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 7 eingeschränkt.
(2) Der Verkäufer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit
seiner Organe, gesetzlicher Vertreter, Angestellten oder
sonstigen Erfüllungsgehilfen soweit es sich nicht um eine
Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen
Lieferung und Installation des von wesentlichen Mängeln freien
Liefergegenstandes sowie Beratungs-‚ Schutz- und
Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße
Verwendung des Liefergegenstandes ermöglichen sollen oder
dem Schutz von Leib oder Leben von Personal des
Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor
erheblichen Schäden bezwecken.
(3) Soweit der Verkäufer gemäß § 7 (2) dem Grunde nach auf
Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt,
die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer
Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei
Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen
müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von
Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind außerdem nur
ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer
Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten
sind.
(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die
Ersatzpflicht des Verkäufers für Sachschäden und daraus
resultierender weiterer Vermögensschäden auf einen Betrag von
3 Mio. EUR je Schadensfall (entsprechend der derzeitigen
Deckungssumme seiner Produkthaftpflichtversicherung oder
Haftpflichtversicherung) beschränkt, auch wenn es sich um eine
Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
(5) Die vorstehende Haftungsausschlüsse und Beschränkungen
gelten in gleichem Umfang zu Gunsten der Organe, gesetzlichen
Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des
Verkäufers.
(6) Soweit der Verkäufer technische Auskünfte gibt oder beratend
tätig wird und diese Auskunft oder Beratung nicht zu dem von
ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang
gehört, geschieht dies unentgeltlich unter Ausschluss jeglicher
Haftung.
(7) Die Einschränkungen dieses § 7 gelten nicht für die Haftung
des Verkäufers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte
Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des
Körpers oder Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Die vom Verkäufer an den Käufer gelieferte Ware bleibt bis
zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen
Eigentum des Verkäufers.
(2) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch
Pfändung, wird der Käufer sie unverzüglich auf das Eigentum des
Verkäufers hinweisen und den Verkäufer hierüber informieren,
um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu
ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem
Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden
gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet
hierfür der Käufer dem Verkäufer.
§ 9 Schlussbestimmungen
(1) Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der
Geschäftsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem
Auftraggeber ist nach Wahl des Verkäufers Lübeck oder der Sitz
des Auftraggebers. Bei Klagen gegen den Verkäufer ist Lübeck
ausschließlicher Gerichtsstand.
Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche
Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
(2) Die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem
Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der
Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der vereinten
Nationen über Verträge und den internationalen Warenverkauf
vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.
(3) Soweit der Vertrag oder diese allgemeinen
Lieferungsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur
Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen
Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den
wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck
dieser allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn
sie die Regelungslücken gekannt hätten.
(Stand 06/2021)